Allgemeine Geschäftsbedingungen der ViCon GmbH Hannover

I. Anwendbarkeit

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf sämtliche von der ViCon GmbH – im Folgenden
"ViCon" genannt – abgeschlossenen Geschäfte über Anwendersoftware (Standardsoftware, individuell angepasste Standardsoftware und Individualsoftware). Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfte.

2. Abweichende Regelungen, insbesondere andere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von ViCon nur dann als vereinbart, wenn sie von ViCon ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

II. Angebote und Abschlüsse

1. Die Angebote von ViCon sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Die Darstellung der Produkte in Abbildungen, Grafiken, Spezifikationen sowie Funktionsbeschreibungen in Angeboten, Prospekten, Webseiten oder sonstigem Informationsmaterial stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Sie begründen deshalb weder zugesicherte Eigenschaften, noch sind sie für die vertragliche Bestimmung des Leistungs- und Lieferungsgegenstandes relevant. Im Hinblick auf Veränderungen durch den technischen Fortschritt ist ViCon berechtigt, die Programmspezifikationen zu ändern, wenn sich dadurch keine wesentliche Änderung der Funktion der Software ergibt. An Angeboten, Grafiken und anderen Unterlagen behält sich die ViCon Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Bestellungen werden für ViCon erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, dass ViCon die Bestellung vorher ausführt.

4. Wenn nicht anders vereinbart oder in Angeboten anders angegeben, sind die von ViCon genannten Preise Nettopreise, exklusive Verpackung und exklusive Porto, Fracht und Versicherung. Sie enthalten weder Umsatzsteuer noch andere Steuern, Zölle, Gebühren oder staatliche Abgaben, die mit dem Erwerb von Produkten durch den Kunden zusammenhängen.

III. Lieferung

1. Die Lieferung von Softwareprodukten erfolgt, wenn nicht anders vereinbart oder in Angeboten anders angegeben, auf elektronischem Weg – vorzugsweise per Download.

2. Im Auftrag genannte Lieferfristen und -termine stellen keine Fixtermine dar. Soweit zur Durchführung der Lieferung Vorbereitungshandlungen des Kunden erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Abschluss dieser Handlungen.

3. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, seine Übernahmebereitschaft und die Erledigung etwa erforderlicher
Vorbereitungshandlungen vor der Lieferung schriftlich zu bestätigen. Verweigert er dies oder lehnt er die Übernahme der angelieferten Programme ab, so tritt Annahmeverzug ein.

4. ViCon ist zu Teillieferungen berechtigt.

5. Die Schaffung der erforderlichen Installationsvoraussetzungen ist Verpflichtung des Kunden.

6. Lieferverzögerung aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- und Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme sind von ViCon – auch soweit sie bei Zulieferer eintreten – selbst bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses notwendigen, angemessenen Zeitraum. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von der ViCon beruht.

7. Gerät ViCon in Verzug, so hat der Kunde ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn er ViCon schriftlich eine Nachfrist von wenigstens 4 Wochen gewährt hat.

8. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so kann ViCon einen neue Lieferfrist unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (vgl. § 315 BGB) bestimmen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Gegenüber Vollkaufleuten bleibt das Eigentum (bei Softwareprodukten: Nutzungsrecht) an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden vorbehalten. Ist der Kunde kein Vollkaufmann, so bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag Eigentum der ViCon.

2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, die Software auf Verlangen unverzüglich zu löschen und die Software herauszugeben. Ein Herausgabeverlangen gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn ViCon dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Im Übrigen erfolgt eine anderweitige Verwertung des Vorbehaltseigentums, wobei der Erlös auf die Forderung von ViCon gegen den Kunden angerechnet wird.

V. Urheberrechte

1. Soweit Anwendersoftware geliefert wird, räumt ViCon mit der Bezahlung sämtlicher Rechnungen aus dem Auftrag dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die übergebenen Programme zu nutzen.

2. Der Kunde erkennt an, dass die gelieferte Anwendersoftware Patente, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthält bzw. verkörpert und dass diese Rechte ViCon oder ihren Zulieferern zustehen. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass diese Rechte nicht durch den Verkauf oder die Auslieferung von Produkten auf den Kunden übergehen.

VI. Schutzrechtsverletzungen

1. ViCon versichert, dass nach ihrer Kenntnis die gelieferte Software frei von Rechten Dritter ist und ihre vertragsgemäße Nutzung nicht in fremde Schutzrechte eingreift. Davon ausgenommen sind Softwareprodukte bzw. -komponenten, die von Zulieferern der ViCon stammen.

2. Nehmen Dritte den Kunden wegen Verletzung eines Schutzrechtes durch Verwendung eines von ViCon überlassenen Produkts in Anspruch, so hat der Kunde ViCon hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. ViCon wird diese Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der Kunde hat ViCon bei der Verteidigung in jeder zumutbaren Weise zu unterstützen. Der Kunde räumt ViCon die alleinige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und über Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Er wird ViCon die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen.
Sollte ViCon zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist sie berechtigt, nach eigener Wahl

  • auf eigene Kosten für den Kunden das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu benutzen,
  • auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt,
  • die Software oder Teile hiervon zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zu erstatten.

3. Die vorgenannten Verpflichtungen treffen ViCon nicht, wenn die gelieferte Ware oder die gelieferten Programme oder Teile hiervon von Kunden geändert oder mit nicht von ViCon zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.

VII. Annahme

1. Die Funktionsfähigkeit von Anwendersoftware wird durch einen Probelauf festgestellt. Erhält ViCon innerhalb von 14 Tagen (ab Installation) vom Kunden keine anders lautende Mitteilung so gilt die Software als abgenommen. Eine dem Hersteller oder Lieferanten gegenüber erklärte Abnahme gilt auch im Verhältnis zu ViCon. Dies gilt nicht, wenn der Kunde vor Ablauf der Zweiwochenfrist, unter Angabe von Gründen, schriftlich geltend macht, dass die Lieferung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt sei.

2. Durch die Abnahme erkennt der Kunde an, dass die gelieferten Programme seiner Bestellung entsprechen. Eine von der Bestellung abweichenden Lieferung wird durch die Abnahme genehmigt und als vertragsgemäß anerkannt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich alle Preise rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen wie Nebengebühren, öffentliche Abgaben, erhöhte Zölle sowie neu hinzugekommene Steuern, alles Faktoren, die bei der Kalkulation der Angebotspreise evtl. nicht berücksichtigt werden konnten, gelten als vereinbart.

2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne jede Abzüge zur Zahlung fällig. Ab dem 15. Tage nach Rechnungszugang tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung durch ViCon bedürfte. ViCon kann Verzugszinsen von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen, sofern sie keinen höheren Verzugsschaden nachweist.

3. Bei Annahmeverzug des Kunden werden alle Forderungen aus der Lieferung, mit welcher sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, ungeachtet der noch ausstehenden Lieferung fällig.

4. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskontkosten und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der angewiesene Betrag unwiderruflich auf einem Konto der ViCon gutgeschrieben worden ist. Bei mehreren Forderungen gegen den Kunden kann ViCon frei bestimmen, auf welche von mehreren unbestrittenen Forderungen eingehende Zahlungen verrechnet werden, sofern der Kunde keine Bestimmung trifft.

5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist ViCon berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist ViCon berechtigt, eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.

6. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von ViCon ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

7. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann nur wegen bestehender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis ausgeübt werden. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 BGB steht dem Kunden nicht zu.

IX. Gewährleistung

1. Programmfehler bei nicht von ViCon entwickelter Standardsoftware wird ViCon an den jeweiligen Hersteller weiterleiten. Die Behebung der Mängel und aller damit verbundenen Verpflichtungen obliegen dem Hersteller und nicht ViCon.

2. Programmfehler bei von ViCon entwickelter Software müssen schriftlich gemeldet werden und so spezifiziert und dokumentiert werden, dass eine inhaltliche Überprüfung möglich ist. Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Sie stellen daher auch keine Mängel im Rechtssinne dar. Programmfehler werden von ViCon innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos, nach deren Ablauf entgeltlich behoben.
Im Übrigen gewährleistet ViCon nicht den einwandfreien Lauf der Programme mit den vereinbarten Programmfunktionen und Eigenschaften auf jeder möglichen Kombination von Hard- und Software.

3. Grundsätzlich beschränkt sich die Gewährleistung für Anwender-Software auf Nachbesserung (d.h. ViCon ist berechtigt und verpflichtet, Mängel der Programme zu beheben). Scheitert die Nachbesserung im Wiederholungsfall und sind dem Kunden weitere Nachbesserungen unzumutbar, so ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
ViCon ist berechtigt, die Nachbesserungs- oder Nachlieferungsleistung durch Dritte durchführen zu lassen.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen sind. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde Eingriffe an der Anwender-Software ohne ausdrückliche Absprache mit ViCon selbst oder durch Dritte vornimmt.
Handelt es sich bei den verkauften Produkten um gebrauchte Ware so verringert sich die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate.

5. Liegen vom Kunden gemeldete Sachmängel, Programmfehler oder -mängel nicht vor, so hat der Kunde die durch die Überprüfung angefallenen Kosten, ggf. auf der Grundlage der jeweils gültigen Verrechnungssätze der ViCon, zu tragen.

6. Für Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke haftet ViCon im gleichen Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistung.

X. Haftung

Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, sei es aus unerlaubter Handlung, aus diesem Vertrag oder aus vorvertraglichem Schuldverhältnis, bestehen gegenüber ViCon nur, sofern eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, es sei denn, dass vertragliche Hauptleistungs- und sonstige Kardinalpflichten verletzt werden. Soweit danach eine Schadensersatzpflicht auch für leichte Fahrlässigkeit in Betracht kommt, ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den einfachen Betrag der vertraglichen Gegenleistung des Kunden beschränkt.

XI. Ausfuhrkontrollbestimmungen

1. Der Käufer verpflichtet sich, sofern die angebotenen bzw. gelieferten Waren aus dem Wirtschaftsgebiet der BRD ausgeführt werden, nicht gegen die, zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültigen, gesetzlichen Bestimmungen zu verstoßen.

2. Soweit der Käufer eine von ViCon bezogene Ware aus dem Wirtschaftsgebiet der BRD exportieren sollte, so hat er auf eigene Kosten und eigenes Risiko, für die Einholung sämtlicher dazu erforderlichen Genehmigungen und die Erfüllung aller Auflagen zu sorgen. Besonders ist auf die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen und Reexportlizenzen für genehmigungspflichtige Ware zu achten.

3. Bei einer eventuellen Nichterteilung erforderlicher Genehmigungen bzw. Lizenzen oder einer Nichterfüllung notwendiger Auflagen ohne mitwirkendes Verschulden des Lieferers bleibt das Vertragsverhältnis des Käufers mit dem Lieferer unberührt. Hieraus können keine Rechte gegenüber dem Lieferer hergeleitet werden.

XII. Schlussbestimmungen

1. Der hiermit verbundene Vertrag (einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Auftragsbestätigung und aller anderen Urkunden, auf die im Vertrag Bezug genommen wird) stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Kunden und ViCon über den Verkauf von Produkten dar.

2. Ergänzungen und Veränderungen dieser Vereinbarungen, sowie der Verzicht auf Rechte aus dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Bestimmung des vorstehenden Satzes.

3. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Hannover.

5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten Hannover. ViCon hat darüber hinaus das Recht, die andere Partei an ihrem Hauptgeschäftssitz oder an dem Sitz der Niederlassung, an welche die mit diesem Vertrag erworbenen Gegenstände geliefert werden, zu verklagen.

6. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmung gilt als durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zwecke der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. Dies gilt auch für Lücken.